Architekten und beauftragende Bauherren müssen zum einen vertraglich die Basis für die Honoraransprüche des Architekten Regelungen legen. Hier droht ansonsten oft Streit. Architekten haften aber auch in erheblichem Maße. Nicht selten führen Planungsmängel zu hohen Folgekosten. Auch während der Phase der Bauaufsicht kommt es häufig zu der Konstellation, dass Architekten allein oder neben den bauausführenden Handwerkern für Mängel und Folgeschäden in Anspruch genommen werden, wenn die Baumängel bei ordentlicher Bauaufsicht hätten vermieden werden können. Es muss daher klar geregelt sein, was Aufgabe des Architekten ist (welche Leistungsphasen), welches Honorar hierfür anzusetzen ist, welche Honorarerhöhung es im Falle von Leistungserweiterungen gibt, inwieweit reine inflatorische Kostensteigerungen Änderungen am Honoraranspruch auslösen oder nicht auslösen und ob und inwieweit der Architekt haftet, sollten seine Kostenplanungen nicht zutreffen.