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Bau- und Architektenrecht.

Ihr Projekt im Fokus: Rechtssicherheit am Bau von Anfang an

Ob komplexes Bauvorhaben, Planungsmängel oder strittige Honorarfragen: Im Bau- und Architektenrecht geht es um mehr als Paragraphen – es geht um klare Verträge, verlässliche Abläufe und den Schutz wirtschaftlicher Interessen.
Wir begleiten Bauherren, Architekten, Ingenieure und Projektentwickler in jeder Phase des Bauvorhabens – von der Vertragsgestaltung über die Projektdurchführung bis hin zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Mit PLUP profitieren Sie von langjähriger Erfahrung, fachübergreifendem Denken und einem klaren Fokus: praxistaugliche Lösungen mit Weitblick.

Unsere Leistungen im Bau- und Architektenrecht.

Bauprojekte sind komplex – wir sorgen für die nötige rechtliche Stabilität. Unsere Beratung ist strategisch, lösungsorientiert und auf die jeweilige Projektphase zugeschnitten.

Für Bauherren, Projektentwickler und Auftraggeber:

  • Gestaltung und Prüfung von Bauverträgen (BGB / VOB)
  • Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen
  • Bauzeitverzögerungen und Nachtragsmanagement
  • Begleitung bei Abnahmen und Abrechnungen
  • Streitigkeiten mit Nachunternehmern

Für Architekten und Ingenieure:

  • Prüfung und Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen
  • Honorarrecht (HOAI)
  • Haftungsfragen bei Planungs- und Überwachungsfehlern
  • Rechtssichere Kommunikation mit Bauherren und Behörden
  • Durchsetzung von Vergütungsansprüchen

Warum PLUP im Bau- und Architektenrecht?

Wir verstehen Bauvorhaben nicht nur juristisch, sondern auch technisch und wirtschaftlich. Diese Kombination macht uns zum starken Partner für alle Beteiligten im Bauwesen.
Unsere Mandanten profitieren von einer fachübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb der Kanzlei: So denken wir angrenzende Fragen aus dem Immobilien-, Gesellschafts- oder Vergaberecht von Beginn an mit.
Ob präventiv oder im Streitfall – wir setzen auf strukturierte Kommunikation, klare Verträge und eine konsequente Wahrung Ihrer Interessen.
Icon PLUP - Rechtsanwälte Pabst | Lorenz + Partner, Metropolregion Rhein Neckar

Häufige Fragen zum Bau- und Architektenrecht.

Wann liegt ein Baumangel vor?
Ein Mangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt. Letztlich ist sogar jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit ein Mangel. So kann sogar ein Leistungsplus (z.B. Dreifachverglasung statt vereinbarter Zweifachverglasung) einen Mangel darstellen. Die meisten Mängel folgen aus Verstößen gegen die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN Normen.
Was ist bei Bauverträgen nach VOB/B zu beachten?
Es gibt erhebliche Unterschiede der Regelungen nach der VOB/B zum BGB Vertragswerk. Vor allen Dingen ist die Regelgewährleitungsfrist bei Bauwerken auf 4 Jahre verkürzt, es kann leichter zu einer stillschweigenden Abnahme kommen, die VOB/B enthält detaillierte Kündigungsregeln und vorgesehene Einzel-Procedere, die gerade für den Bauunternehmer / Handwerker einzuhalten sind, z.B. Behinderungsanzeigen bei zu erwartendem begründbaren Bauverzug.
Welche Haftungsrisiken bestehen für Architekten?
Architekten und beauftragende Bauherren müssen zum einen vertraglich die Basis für die Honoraransprüche des Architekten Regelungen legen. Hier droht ansonsten oft Streit. Architekten haften aber auch in erheblichem Maße. Nicht selten führen Planungsmängel zu hohen Folgekosten. Auch während der Phase der Bauaufsicht kommt es häufig zu der Konstellation, dass Architekten allein oder neben den bauausführenden Handwerkern für Mängel und Folgeschäden in Anspruch genommen werden, wenn die Baumängel bei ordentlicher Bauaufsicht hätten vermieden werden können. Es muss daher klar geregelt sein, was Aufgabe des Architekten ist (welche Leistungsphasen), welches Honorar hierfür anzusetzen ist, welche Honorarerhöhung es im Falle von Leistungserweiterungen gibt, inwieweit reine inflatorische Kostensteigerungen Änderungen am Honoraranspruch auslösen oder nicht auslösen und ob und inwieweit der Architekt haftet, sollten seine Kostenplanungen nicht zutreffen.
Wie lange gilt die Gewährleistung bei Baumängeln?
Hinsichtlich der Gewährleistung gilt es wesentliche Unterschiede im Blick zu behalten: Handelt es sich um einen Vertrag nach BGB und um ein Bauwerk, so gilt die fünfjährige Verjährungsfrist. Es sollte aber immer rechtzeitig eine Prüfung vorgenommen werden. Oft ist doch ein VOB Vertrag vereinbart und schon schrumpft die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche auf nur noch vier Jahre. Oft sind Leistungen, die als Leistungen an Grundstücken oder Bauwerken aufgefasst werden hiervon ausgenommen. Gerade bei Photovoltaikanlagen gilt bis bisweilen nur eine zweijährige Gewährleistungsfrist, oft helfen aber auch Garantievereinbarungen.

Lassen Sie uns über Ihr Bauprojekt sprechen.

Je früher Sie handeln, desto größer ist der Handlungsspielraum. Wir beraten Sie vertraulich, pragmatisch und mit dem Ziel, gemeinsam die beste Lösung zu finden.