Die Erbquote des Ehegatten hängt von zwei Faktoren ab. Einerseits davon, in welchem Güterstand der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser verheiratet war und zum anderen davon, mit welchen Erben er zur Erbfolge gelangt.
Lebten die Ehegatten zum Beispiel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was der Regelfall ist, steht dem überlebenden Ehegatten neben den Verwandten des Erblassers ein besonderer Erbteil zu. Dieser umfasst in der Regel ein Viertel des Nachlasses als Erbteil sowie zusätzlich einen pauschalen Zugewinnausgleich von einem weiteren Viertel des Nachlasses, sodass sich insgesamt eine Erbquote von der Hälfte des Nachlasses ergibt. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten.