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PV Anlage aus den Jahren 2022/2023 rückwirkend günstiger?

Alexander Ebert
13. Februar 2025
PV Anlage aus den Jahren 2022/2023 rückwirkend günstiger?

Für die Anschaffung von Photovoltaikanlagen gelten seit 01.01.2023 wichtige Neuerungen, nämlich der Nullsteuersatz hinsichtlich der Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG.

Viele Betreiber von Photovoltaikanlagen bestellten ihre Anlagen im Jahr 2022 (damals noch mit Umsatzsteuer), erhielten die vollständige Lieferung jedoch erst 2023. In den meisten Fällen stellten die Anbieter die Schlussrechnung ohne Umsatzsteuer aus, aber bei Weitem nicht alle. Oft wurden hohe oder vollständige Vorauszahlungen (mit 19% Umsatzsteuer) vereinbart und von den Kunden gezahlt.

Die Frage ist nun, ob Käufer von PV-Anlagen, die den vollen Preis (mit 19% USt.) bereits 2022 bezahlt haben, die Möglichkeit haben, die gezahlte Umsatzsteuer zurückzufordern.

Entscheidung AG München

Das Amtsgericht München entschied am 05.06.2024 (Az. 158 C 24118/23), dass die gezahlte Steuer zurückgefordert werden kann, wenn der Bau einer Anlage 2022 begann, sie aber als einheitliche Leistung erst 2023 fertiggestellt wurde.

Ein Kläger beauftragte 2022 einen PV-Anlagenersteller mit der Planung und dem Bau einer neuen Photovoltaikanlage. Zu den vereinbarten Netto-Kosten von knapp 16.000 Euro kamen gut 3.000 Euro Umsatzsteuer hinzu. Die volle Rechnung inklusive Umsatzsteuer zahlte der Kläger im Herbst 2022, aber die Anlage wurde erst im Frühjahr 2023 fertiggestellt, abgenommen und ans Stromnetz angeschlossen.

Nachdem seit dem 01.01.2023 der Nullsteuersatz bei privaten Photovoltaikanlagen gilt, forderte der Kläger die Erstattung der bereits gezahlten Umsatzsteuer von der beauftragten Firma zurück. Die Anlage sei erst 2023 vollständig fertiggestellt worden und daher habe er die Steuer nicht zahlen müssen, so die richtige Argumentation des Klägers.

Einheitlicher Umsatz

Das AG München entschied zu Gunsten des Klägers. Grundsätzlich ist im Umsatzsteuerrecht zwar jede Lieferung als selbstständige Leistung zu betrachten. Wenn jedoch ein wirtschaftlicher Vorgang einheitlich aufzufassen ist, darf er nicht in künstliche Teilleistungen aufgeteilt werden.

Der Kläger bestellte eine einheitliche Leistung „Photovoltaikanlage“. Einzelne Elemente wie Planung, Anlieferung der Solarmodule, Anlieferung des Wechselrichters, des Unterkonstruktionsmaterials und weitere Teilleistungen in 2022 sowie die endgültige Fertigstellung, Nachbesserungsarbeiten und der Anschluss der Anlage an das Stromnetz in 2023 spielten keine gesonderte Rolle. Auch das Verhältnis von Material- zu Arbeitsleistungskosten ist unerheblich. Der Käufer wollte schlicht eine funktionierende, angeschlossene Anlage. Daher liegt eine einheitliche Leistung also ein einheitlicher Umsatz vor.

Zeitpunkt der Leistungserbringung

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung dieses einheitlichen Umsatzes liegt, bei einer derartigen Werklieferung, so das AG München, auf dem Zeitpunkt an dem der Besteller der PV-Anlage die Verfügungsmacht über die Anlage erhält. Dies liege im Regelfall erst mit Abnahme und Anschluss der Photovoltaikanlage an das Stromnetz vor, im Konkreten Fall also Frühjahr 2023.

Resümee

Es besteht daher Anspruch auf Rückzahlung der bereits im Jahr 2022 gezahlten Umsatzsteuer. Aufgrund der Zahlungen im Jahr 2022 ist für die Rückerstattung in derartigen Fällen Verjährungseintritt der 31.12.2025. Für entsprechende Rückforderungen sollte man sich also nicht allzuviel Zeit lassen. Ich stehe Ihnen für eine entsprechende Prüfung Ihrer Anspruchschancen und für Ihre Vertretung gerne zur Verfügung.

Kommen Sie bei Fragen zum Steuerrecht gerne auf uns zu!

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Alexander Ebert, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht vom 13.02.2025