Bei einem unliebsamen Besuch der Steuerfahndung erscheint eine Vielzahl von Beamten oft am frühen Morgen, unter anderem Vertreter der Straf- und Bußgeldsache des Finanzamtes (teilweise des Zolls, speziell bei Schwarzarbeitsverstößen), polizeilicher Hilfspersonen, Zeugen, Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Befugnisse regelt der richterliche Durchsuchungsbeschluss, den man sich in jedem Fall zeigen lassen und optimalerweise aushändigen oder lesbar fotografieren sollte. Stets gilt bei einem derartigen Besuch „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Der Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren hat immer ein Aussageverweigerungsrecht, von dem auch Gebrauch gemacht werden sollte. Es empfiehlt sich möglichst zeitnah seinen Anwalt zu kontaktieren. Oft lässt sich allein durch die Mitteilnahme des Beraters an einer solchen Maßnahme vieles in die richtigen Bahnen lotsen. Manche zu durchsuchenden Räume / Keller / Nebenräume oder Kraftfahrzeuge sind nicht im Durchsuchungsbeschluss genannt. Oft hilft eine Versiegelung der meist zur weiteren Durchsicht mitgenommenen Unterlagen. Der Durchsuchungsbeschluss kann dann noch vor einer Durchsicht angefochten werden.