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Insolvenzrecht: Haftung für Verfahrens­kosten in der Personen­gesellschaft

Patric Naumann
18. Januar 2024
Insolvenzrecht: Haftung für Verfahrens­kosten in der Personen­gesellschaft

Überraschende Änderung der Rechtsprechung: Gesellschafter einer Personengesellschaft haften für die Kosten eines Insolvenzverfahrens.

Ein Beitrag vom 18.01.2024 von Rechtsanwalt Patric Naumann, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Nach einer Entscheidung des für Gesellschaftsrecht zuständigen zweiten Senats am Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.11.2023 – II ZR 69/22), haftet der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft regelmäßig für die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters.

Bislang hatte dies der für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat noch anders entschieden (BGH, Urteil vom IX ZR 234/07) und damit begründet, dass die Kosten aus der Masse des insolventen Rechtsträgers zu begleichen sind. Wegen der Divergenz der Auffassungen der beiden Senate, hätte eigentlich der Große Senat für Zivilsachen entscheiden müssen, was jedoch nicht erforderlich war, da der IX. Zivilsenat auf Anfrage des II. Zivilsenats an seiner bisherigen Entscheidung nicht mehr festhält.

Auch wenn Einzelfragen noch zu klären sind, wird diese Neuausrichtung Auswirkungen auf die Praxis haben. Denn bereits bei der Frage der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei der eine Eröffnung nur erfolgt, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, wird zukünftig die Inanspruchnahme der Gesellschafter, etwa bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der OHG oder der KG, für die Verfahrenskosten mit einzubeziehen sein.

Da die Verfahrenskosten vorrangig zu bedienen sind, stehen damit automatisch die Ansprüche der Gläubiger aus den Haftungsansprüchen nach § 93 InsO hinten an, wenn die Bonität der Gesellschafter geringer ist als die Verfahrenskosten und die Haftungsansprüche zusammen.

Gerne stehen unsere insolvenzrechtlichen Experten Ihnen bei sämtlichen Fragen zum Thema Insolvenz und Sanierung zur Verfügung – zögern Sie nicht, uns bei einschlägigen Rückfragen zu kontaktieren.