Zum Hauptinhalt springen

Löschung negativer Einträge bei Schufa bereits nach 6 Monaten

Patric Naumann
29. März 2023
Löschung negativer Einträge bei Schufa bereits nach 6 Monaten

Verbesserung der Kreditwürdigkeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung für natürliche Personen. Die Schufa löscht die Einträge über die Erteilung der Restschulderteilung nun bereits nach 6 Monaten.

Ein Beitrag vom 29.03.2023 von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Patric Naumann

Noch vor Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshof in laufenden Verfahren, ändert die Schufa jetzt ihre Praxis und löscht die Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung bereits nach 6 Monaten, anstatt nach 36 Monaten. Die bisherige Praxis hat den Schuldnern die erneute Kreditierung aufgrund des Fortbestehens des Eintrags der erteilten Restschuldbefreiung in der Schufa erschwert. Dies bedeutet z.B., dass auch die Gewährung kleiner Kredite oder die Inanspruchnahme von Leasing bis zu drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nahezu unmöglich waren. Die Schufa hat dabei auf die Informationen in den öffentlichen Bekanntmachungen zurückgegriffen. Dort werden die zur Restschuldbefreiung gespeicherten Daten nun bereits nach 6 Monaten gelöscht. Wegen der möglichen Verletzung europäischer Datenschutzrechts steht deswegen auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus.
Der Schritt der Schufa ist zu begrüßen, da mit dem Bestehenbleiben des Eintrags letztendlich das Ziel der Restschuldbefreiung in zeitlicher Hinsicht untergraben wurde. Die Löschung der Daten müsste entgegen vieler Pressemitteilungen dann aber alle natürlichen Personen treffen, die eine Restschuldbefreiung erhalten können. Dies sind nicht nur Schuldner in den Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch die ehemaligen oder aktiven Selbständigen, die als natürliche Personen auch eine Restschuldbefreiung erhalten können. Eine Trennung zwischen Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenzverfahren und damit zwischen Verbraucher und ehemaligen oder aktiven Selbständigen, würde zu nicht lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen, zumal in der europäischen Union auch die Unternehmer, die wieder neu starten wollen, besonders geschützt werden sollen.
Es bleibt auch abzuwarten, wie die anderen Auskunfteien hierauf reagieren und wie der Europäische Gerichtshof entscheidet. Das Ergebnis der Entscheidung ist wohl durch die Schufa vorweggenommen worden, weshalb auch die anderen Auskunfteien folgen werden.

Gerne stehen unsere insolvenzrechtlichen Experten Ihnen bei sämtlichen Fragen zum Thema Insolvenz und Sanierung zur Verfügung – zögern Sie nicht, uns bei einschlägigen Rückfragen zu kontaktieren.