FAQ zum Insolvenzplan sowie zum Abstimmungs- und Erörterungstermin

Wichtiger Hinweis – keine Rechtsberatung
Die nachfolgenden Fragen und Antworten geben allgemeine Informationen zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Abstimmungs- und Erörterungstermin nach der deutschen Insolvenzordnung (InsO). Sie sollen Gläubigern helfen, den Ablauf des Verfahrens und die grundsätzliche Bedeutung des Insolvenzplans zu verstehen.
Bitte beachten Sie:
- Wir dürfen und können keine individuelle Rechtsberatung leisten.
- Wir dürfen insbesondere nicht empfehlen, ob Sie
– am Termin teilnehmen oder fernbleiben,
– dem Insolvenzplan zustimmen oder ihn ablehnen,
– eine Vollmacht erteilen oder nicht.
Ob eine Teilnahme am Termin, eine Zustimmung oder Ablehnung des Insolvenzplans oder die Erteilung einer Vollmacht für Sie persönlich sinnvoll ist, hängt von Ihrer individuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation ab. Diese Bewertung kann nur im Rahmen einer individuellen Beratung vorgenommen werden – z.B. durch
- eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl oder
- eine anerkannte Schuldner oder Verbraucherberatungsstelle.
Das Insolvenzverfahren dient nach der Insolvenzordnung dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen; alternativ kann in einem Insolvenzplan eine davon abweichende Regelung – insbesondere zum Erhalt des Unternehmens – getroffen werden.
Bitte nutzen Sie die folgenden FAQ als Orientierung zum Verfahren, nicht als Entscheidungshilfe im Einzelfall.
1. Kurzübersicht – häufige Fragen im Überblick
Muss ich zu einem Abstimmungs- und Erörterungstermin persönlich erscheinen?
Keine Anwesenheitspflicht, freiwillige Teilnahme. Entscheidung liegt bei Ihnen.
Was passiert, wenn ich nicht zum Termin komme?
Plan wird mit den Stimmen der anwesenden teilnehmenden Gläubiger beschlossen oder abgelehnt. Das Ergebnis gilt dann auch für die nicht teilnehmenden Gläubiger.
Was bedeutet die Vollmacht?
Bevollmächtigter übt im Termin Ihr Stimmrecht aus, wenn Sie nicht teilnehmen. Wenn Sie selbst zum Termin gehen oder gar nicht abstimmen wollen, brauchen Sie keine Vollmacht erteilen.
Bekomme ich mehr Geld, wenn ich nicht zustimme?
Wird der Plan angenommen, gilt dieser für alle Gläubiger, auch gegenüber ablehnenden bzw. passiven Gläubigern.
Wo steht, wie viel ich bekomme und wann?
Sehr häufig wird im Plan nur mitgeteilt, was insgesamt an die Gläubiger verteilt wird. Dann müssen Sie sich anhand der Quote im Plan und der Höhe Ihrer festgestellten Forderung selbst berechnen, welchen Betrag Sie erhalten. Auch wann die Auszahlung erfolgt, ergibt sich aus dem Plan selbst.
Wo kann ich in den Insolvenzplan einsehen?
Sie erhalten vor dem Abstimmungs- und Erörterungstermin eine Ladung zum Termin. Dieser Ladung ist der Insolvenzplan vollständig oder eine Zusammenfassung beigefügt.
2. Was ist ein Insolvenzplan?
Ein Insolvenzplan ist ein besonderes Instrument innerhalb eines Insolvenzverfahrens (Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, “normale” Insolvenzverwaltung). Er ermöglicht eine flexible, von der gesetzlichen Standardabwicklung abweichende Lösung.
Ziel kann z.B. sein:
- das Unternehmen zu sanieren und fortzuführen,
- das Unternehmen geordnet zu liquidieren,
- Gläubiger schneller oder in anderer Weise als ohne Plan zu befriedigen.
Die Insolvenzordnung sieht ausdrücklich vor, dass statt der reinen Verwertung des Vermögens auch „in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird“ (Ziele des Insolvenzverfahrens, § 1 InsO.
3. Was ist ein Abstimmungs- und Erörterungstermin?
Der Abstimmungs- und Erörterungstermin ist der zentrale Gerichtstermin im Insolvenzplanverfahren:
- Das Gericht bestimmt einen Termin, in dem
– der Insolvenzplan vorgestellt,
– das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und
– im Anschluss über den Plan abgestimmt wird.
• Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden können.
• Besonders geladen werden u.a. die Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen, absonderungsberechtigte Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, Betriebsrat und ggf. beteiligte Anteilseigner.
4. Was passiert im Erörterungsteil des Termins?
Im Erörterungsteil:
- stellt der Planvorlegende (Schuldner oder Insolvenzverwalter) den Plan vor und erläutert die wichtigsten Inhalte und Folgen für die Beteiligten,
- können Gläubiger Fragen stellen, Kritik äußern und Änderungswünsche diskutieren,
- werden Stimmrechte geklärt (wer ist stimmberechtigt, in welcher Gruppe, mit welcher Forderung).
Erst danach wird über den Plan abgestimmt. Diese Struktur entspricht der in der Fachliteratur beschriebenen Funktion des Termins: zunächst Erörterung und Prüfung der Stimmrechte, dann Abstimmung.
5. Was passiert im Abstimmungsteil?
Im Abstimmungsteil:
- stimmen die Gläubigergruppen über den Insolvenzplan ab,
- wird in jeder Gruppe die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit ermittelt:
– Kopfmehrheit: Mehrheit der abstimmenden Gläubiger in der Gruppe;
– Summenmehrheit: mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger der Gruppe. - der Plan ist angenommen, wenn jede Gruppe die erforderlichen Mehrheiten erreicht; andernfalls kommt ggf. das sog. Obstruktionsverbot zur Anwendung, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Planbestätigung trotz Ablehnung einzelner Gruppen erlaubt.
6. Muss ich als Gläubiger persönlich zum Termin erscheinen?
Es gibt keine generelle persönliche Anwesenheitspflicht:
- Das Gesetz schreibt vor, dass Termine (z.B. Berichtstermin, Prüfungstermin) anberaumt werden; das Gericht kann das Verfahren aber ganz oder teilweise schriftlich durchführen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.
- Für den Erörterungs- und Abstimmungstermin gilt: er wird öffentlich bekannt gemacht und bestimmte Beteiligte werden besonders geladen. Eine Pflicht, persönlich zu erscheinen, besteht in der Regel nicht.
- Gläubiger können sich häufig (durch Vollmacht) vertreten lassen oder schriftlich abstimmen, wenn das Gericht eine schriftliche Abstimmung nach § 242 InsO anordnet.
- Sofern Sie am Termin selbst teilnehmen, achten Sie darauf, dass Sie einen Ausweis dabei haben und wenn Sie eine Gesellschaft vertreten den Handelsregisterauszug vorlegen können, aus dem sich Ihre Vertretungsbefugnis ergibt.
- Wenn Sie nicht persönlich teilnehmen wollen oder können, können Sie eine Vollmacht erteilen, so dass Ihre Stimme bei der Abstimmung vertreten ist.
- Ob eine Teilnahme in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, ist eine individuelle Entscheidungsfrage und kann von uns nicht beurteilt werden. Wirtschaftlich ist sicherlich ein Entscheidungsfaktor, ob der Ausgang über den Plan, also die Annahme oder Ablehnung, Einfluss auf Ihre Quote hat. Haben Sie hohe Kosten für Anreise und ggfls. Hotel, so sollten Sie in Abwägung bringen, ob diese in Relation zur möglichen Quote stehen.
7. Was passiert, wenn ich nicht teilnehme oder nicht abstimme?
- Der Plan wird aufgrund der Stimmen der anwesenden bzw. abstimmenden Gläubigergruppen beschlossen.
- Nicht teilnehmende oder nicht abstimmende Gläubiger werden bei der Kopf- und Summenmehrheit nicht mitgezählt.
- Wird der Plan angenommen und durch das Gericht bestätigt, entfaltet er seine Wirkung grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern, also auch gegenüber solchen, die nicht teilgenommen, nicht abgestimmt oder gegen den Plan gestimmt haben. Ein „Fernbleiben“ führt daher in der Regel nicht dazu, dass Sie vom Plan ausgenommen bleiben.
8. Wer ist stimmberechtigt?
Stimmberechtigt sind grundsätzlich:
- Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet haben und deren Forderungen nicht nur nachrangig sind und nicht bestritten sind,
- soweit ihre Forderungen durch den Plan beeinträchtigt werden (jede Verschlechterung der Rechtsposition).
Nicht stimmberechtigt sind z.B.:
- Gläubiger, deren Forderungen vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten werden (es sei denn, ihnen wird im Termin ein Stimmrecht eingeräumt),
- Gläubiger, deren Forderungen vom Plan gar nicht betroffen sind (keine Beeinträchtigung).
9. Was bedeutet die Vollmacht, die mir zugesandt wurde?
Häufig erhalten Gläubiger mit der Einladung zum Termin eine Vollmacht, mit der sie z.B.:
- einen Rechtsanwalt,
- einen Vertreter der Insolvenzverwaltung oder
- eine andere Person
ermächtigen können, im Termin für sie das Stimmrecht auszuüben.
Grundsätzlich gilt:
- Mit der Unterzeichnung der Vollmacht übertragen Sie Ihr Stimmrecht auf den Bevollmächtigten; dieser stimmt dann in Ihrem Namen. Sie können dem Bevollmächtigen eine Weisung erteilen, ob er zustimmen oder ablehnen soll.
- Wenn Sie keine Vollmacht erteilen, können Sie – soweit das Verfahren mündlich durchgeführt wird – selbst teilnehmen und abstimmen oder auf eine Teilnahme verzichten; dann wird über den Plan ohne Ihre Stimme entschieden.
Ob Sie eine Vollmacht unterschreiben sollten, ist eine individuelle Entscheidung und kann nur im Rahmen einer Rechtsberatung beantwortet werden.
10. Was passiert, wenn ich dem Insolvenzplan nicht zustimme?
Lehnen Sie den Plan ab oder stimmen nicht ab, gilt:
- Der Plan kann gleichwohl angenommen werden, wenn in den jeweiligen Gruppen die nach erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.
- Unter den Voraussetzungen des Obstruktionsverbots kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gruppen ersetzen, wenn diese durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan und angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt sind.
- Nach gerichtlicher Bestätigung entfaltet der Plan Wirkungen für und gegen alle Beteiligten (inklusive widersprechender oder passiver Gläubiger).
Damit führt eine individuelle Ablehnung nicht automatisch dazu, dass Sie aus dem Plan „herausfallen“.
11. Welche Folgen hat es, wenn ich dem Insolvenzplan zustimme?
Allgemein:
- Sie nehmen an der gemeinschaftlichen, planmäßigen Befriedigung der Gläubiger teil.
- Der Plan kann u.a. folgende Regelungen enthalten:
– Quoten (z.B. Teilverzicht auf einen Forderungsanteil),
– Stundungen, Ratenzahlungen,
– besondere Regelungen zur Unternehmensfortführung oder übertragenden Sanierung. - Nach rechtkräftiger Planbestätigung sind die im Plan vorgesehenen Rechtsänderungen verbindlich.
Die konkrete Höhe der Quote und der Zeitpunkt etwaiger Auszahlungen ergeben sich ausschließlich aus dem Ihnen übersandten Insolvenzplan und den dazugehörigen Unterlagen (darstellender und gestaltender Teil, Bericht).
Eine Bewertung, ob die angebotene Quote „angemessen“ oder „besser“ oder „schlechter“ ist als andere Möglichkeiten, ist individuelle Rechtsberatung und kann hier nicht vorgenommen werden.
12. Bekomme ich mehr Geld, wenn ich nicht zustimme oder nicht teilnehme?
Die Insolvenzordnung sieht eine kollektive Lösung vor:
- Die Höhe Ihrer Befriedigung richtet sich in der Regel nach den Planregelungen und nicht danach, ob Sie persönlich zugestimmt haben.
- Ein bestätigter Plan wirkt für und gegen alle Gläubiger (siehe oben).
Ein „Mehr“ oder „Weniger“ an Geld allein durch Stimmenthaltung oder Fernbleiben lässt sich allgemein nicht annehmen; maßgeblich ist die Gesamtregelung im Plan. Ob im Einzelfall andere rechtliche Möglichkeiten bestehen, kann nur in einer individuellen rechtlichen Beratung geklärt werden.
13. Wie melde ich meine Forderung richtig an?
Damit Sie am Plan und an etwaigen Ausschüttungen teilnehmen können, ist in der Regel eine Forderungsanmeldung erforderlich:
- Gläubiger werden im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist (2 Wochen bis 3 Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden.
- Die Forderungsanmeldung muss Art, Höhe und Rechtsgrund der Forderung enthalten und durch Unterlagen belegt werden; Zinsen können nur bis zum Tag der Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden.
- Nach Eingang prüft der Verwalter die Forderung und sie wird im Prüfungstermin erörtert.
Ist ein Insolvenzplan vorgesehen, soll die Forderung spätestens bis zum Abstimmungstermin über den Plan angemeldet sein; andernfalls kann eine einjährige Verjährungsfrist nach Planbestätigung greifen.
14. Wann bekomme ich voraussichtlich Geld (Auszahlung/Quote)?
Allgemeine Punkte:
- Ein Insolvenzverfahren kann – je nach Umfang – mehrere Jahre dauern; Auszahlungen erfolgen meist erst im Rahmen der Schlussverteilung, es sei denn, der Plan sieht frühere Abschlagszahlungen vor.
- Im Insolvenzplan können eigene Zeitpläne (z.B. Raten, Einmalzahlung nach Eintritt bestimmter Bedingungen) vorgesehen sein.
- Die konkrete Höhe der Quote und der Zahlungszeitpunkt ergeben sich ausschließlich aus dem Insolvenzplan und ggf. Ergänzungsunterlagen (darstellender Teil, Vergleichsrechnung „mit/ohne Plan“).
Diese Angaben finden Sie typischerweise im darstellenden Teil des Plans unter den Abschnitten „Vergleichsrechnung“, „Befriedigung der Gläubiger“ und „Durchführungsfristen“.
15. Kann ich den Insolvenzplan und Stellungnahmen einsehen?
Ja:
- Der Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen werden in der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt und können dort von den Beteiligten eingesehen werden.
- Zusätzlich sieht die Insolvenzordnung ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vor, über das Verwalter Dokumente (z.B. Plan, Berichte, gerichtliche Entscheidungen) elektronisch zur Verfügung stellen müssen.
16. Wo erhalte ich individuelle Rechtsberatung?
Dieses FAQ kann nur allgemein über das Verfahren informieren. Es darf und kann:
- keine Empfehlung geben, ob Sie zustimmen oder ablehnen sollten,
- nicht beurteilen, ob eine Teilnahme am Termin für Sie persönlich sinnvoll ist,
- nicht prüfen, ob ein älteres Angebot für Sie noch durchsetzbar ist.
Für solche Fragen wenden Sie sich bitte an:
- eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl (ggf. mit Spezialisierung im Insolvenzrecht),
- eine anerkannte Schuldner- oder Verbraucherberatungsstelle (für Verbraucher und Kleingläubiger).




